Sie ziehen zeitnah aus Ihrer Mietwohnung aus und stellen sich nun die Frage, ob Sie Ihre Wohnung renoviert an Ihren Vermieter zurückgeben müssen. Informieren Sie sich hier über Ihre Rechte und Pflichten als Mieter beim Auszug aus einer Mietwohnung.
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Mit dem Ende der Mietzeit stellt sich für viele Mieter die Frage, ob die Wohnung vor dem Auszug noch renoviert werden muss. Die Antwort darauf findet sich mit Blick auf den Mietvertrag. Dort ist in vielen Fällen eine Klausel zu finden, die den Mieter zur Ausführung von sog. Schönheitsreparaturen verpflichtet. Eine Schönheitsreparatur ist die Beseitigung von Gebrauchsspuren in einer Wohnung, die durch den normalen, alltäglichen Gebrauch entstehen. Die Klausel ist jedoch in den meisten Fällen unzulässig und somit hinwegzudenken.
Grundsätzlich ist der Vermieter gem. § 535 Abs.1 S.2 BGB zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet, d.h. er ist sowohl zur Ausführung der Schönheitsreparaturen als auch zur Tragung aller diesbezüglich anfallenden Kosten verpflichtet. Der Vermieter hat jedoch die Möglichkeit durch eine beidseitige Vereinbarung mit dem Mieter von der gesetzlichen Regelung abzuweichen. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nur in engen Grenzen zulässig. Sobald eine unangemessene Benachteiligung für den Mieter ersichtlich ist, gilt die Vereinbarung als unwirksam und die gesetzliche Regelung, Schönheitsreparatur als Pflicht des Vermieters, kommt zur Anwendung.
Die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen ist Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des Bundesgerichthofs gewesen. Er hat im Einzelnen folgendes entschieden:
Ist der Mieter aufgrund einer zulässigen Klausel zur Renovierung der Wohnung verpflichtet, dann darf er wählen, ob er die Schönheitsreparaturen selbst tätigt oder durch ein Fachunternehmen tätigen lässt. In beiden Fällen wird von ihm eine fachgerechte Ausführung in durchschnittlicher Qualität erwartet. Folgende Renovierungsarbeiten werden als Schönheitsreparaturen erfasst:
Aufwendigere Renovierungsarbeiten sowie Arbeiten außerhalb der Wohnung gelten nicht als Schönheitsreparaturen. Die Farbe für den Anstrich von Wänden und Decken ist zwar nicht ausdrücklich vorgegeben, muss jedoch hell und neutral sein, um dem Interesse des Vermieters an einer problemlosen Weitervermietung zu entsprechen.
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen getätigt bzw. tätigen lassen, obwohl der Vermieter dafür zuständig gewesen wäre, hat der Mieter einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung gegenüber dem Vermieter, in Höhe des Zeit- und Arbeitsaufwands sowie der Materialkosten. Umgekehrt kann der Vermieter vom Mieter Schadensersatz verlangen, wenn der Mieter seiner Renovierungspflicht gar nicht oder nur mangelhaft nachgekommen ist.
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