Abmahnfalle Webseite: Regeln für Datenschutz, Impressum und Urheberrecht

Eine eigene Malerwebseite: schön, informativ, bunt, selbstdarstellerisch und im äußerst günstigen Fall auch in den Suchmaschinen top gelistet. Aber Vorsicht: Nichtbeachtung von bestimmten Regeln bezüglich Datenschutz, Impressum und Urheberrecht rufen Miesmacher auf den Plan, die Ihnen in den Farbeimer spucken und durch kleinste Nachlässigkeiten Ihrerseits eine schnelle Mark machen möchten. Lesen Sie hier, welche Abmahnfallen auf Webseiten häufig schlummern können.

Lesen Sie hier, welche Abmahnfallen auf Webseiten häufig schlummern können.
Lesen Sie hier, welche Abmahnfallen auf Webseiten häufig schlummern können.

Was häufig abgemahnt wird

Achtung: Der folgende Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient lediglich als redaktioneller Hinweis, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt! Wenn Sie herausfinden möchten, ob Ihre Malerseite wirklich abmahnsicher ist, wenden Sie sich bitte an einen entsprechenden Fachanwalt für Medien- und Internetrecht. Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, dann sollten Sie sich ebenfalls schnellstmöglich an einen Rechtsanwalt wenden!

Nachlässigkeiten bei der Pflege einer Webseite können von Wettbewerbern abgemahnt werden, das ist Fakt. Die Rechtsanwälte, die einen Abmahner unterstützen, scheuen dabei vor gesalzenen Abmahngebühren nicht zurück, denn unter 1.000 Euro Abmahnkosten läuft da oftmals nichts. 

Lesen Sie hier jetzt mehr über die häufigsten Abmahngründe.

Abmahnfalle: Kein Impressum

Für die Webseite eines Unternehmens gehört es nicht nur zum guten Ton, über ein vollständiges Impressum zu verfügen, sondern wird vom Gesetzgeber ausdrücklich verlangt. Im Zuge der digitalen Vernetzung wurde die Impressumspflicht sogar ausgedehnt, und zwar auf Facebook, Twitter, Google+ und Co. 

Wenn Sie parallel zur Unternehmenswebseite auch in diesen Social Media Kanälen ein Unternehmensprofil pflegen, dann muss Ihr Impressum auch dort vorzufinden sein.

Nicht ausreichende Datenschutzhinweise

Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt bezüglich Datenschutzhinweise, Disclaimer und AGBs beraten. Besonders in puncto Datenschutz ist mit Abmahnanwälten nicht gut Kirschen essen. Setzen Sie Analysetools wie Google Analytics ein, um den Besucherstrom und das Nutzerverhalten zu erfassen, müssen Sie bestimmte Datenschutzrichtlinien einhalten und entsprechende Angaben auf Ihrer Homepage machen. Selbiges gilt für die sogenannten Share-Buttons, mittels derer Ihre Besucher die Webseite bei Facebook liken können: 

Setzen Sie Share-Buttons ein, so sollten Sie das Ihrem Rechtsanwalt mitteilen, sodass er ihre Datenschutzangaben entsprechend prüfen und anpassen kann.


Zitate von Künstlern

Gerne werden die Weisheiten alter und verstorbener Dichter und Denker auf Webseiten publiziert, um dem Internetauftritt das besondere Etwas zu verleihen. 

Aber Vorsicht: unerlaubtes zitieren kann zur Abmahnfalle werden, auch mit Nennung der Quelle und des Urhebers. Sogar, wenn der Zitierte mittlerweile nicht mehr lebt, können seine Nachfahren per Abmahnanwalt auf der Jagd nach unerlaubten Zitaten sein.

Fehlende Urheber- und Quellenangaben bei Bildern

Auch wenn Sie Bilder bei entsprechenden Fotoportalen eingekauft und zur Veröffentlichung eine Lizenz erworben haben, müssen Sie diese mit korrekten Quellen- und Urheberangaben versehen. Ausreichende Informationen hierzu liefern die Bildportale selbst.

Fehlende Urheber- und Quellenangaben bei Bildern

Auch wenn Sie nicht der phantasievollste Webmaster sind: Kupfern Sie bitte keine Textpassagen oder andere Elemente von anderen Malerwebseiten ab. In der digitalen Welt ist nahezu jedes Plagiat auffindbar.

Linktipp

Besuchen Sie e-Recht24.de, denn dort erhalten Sie weitere Infos zu Webseiten und Abmahnungen.

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