Für die Vergütung, die dem Arbeitnehmer zusteht, finden sich im Arbeitsrecht diverse Begriffe, die letztlich allerdings alle das geschuldete Entgelt bzw. Arbeitsentgelt bezeichnen. Oft wird die Vergütung von gewerblichen Arbeitnehmern noch als Lohn bezeichnet, bei Angestellten spricht man von Gehalt. Weiterhin finden sich die Bezeichnungen Bezüge, Vergütung, Honorar und Entschädigung.
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Soweit der Begriff Entgelt oder Arbeitsentgelt verwendet wird, ist er umfassend gemeint. Er umfasst dabei auch sämtliche Nebenbezüge wie Zulagen, Zuschläge sowie sonstige Zuwendungen des Arbeitgebers, z.B. Gratifikationen, Anwesenheitsprämien und vermögenswirksame Leistungen. Das grundsätzlich in Geld zu zahlende Entgelt ist Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, sie ist die Gegenleistung zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Neben der Geldzahlung sind auch Naturalzuwendungen (Sachbezüge) und sonstige geldwerte Leistungen möglich. Abzugrenzen ist die Entgeltfortzahlung von der „Aufwandsentschädigung“.
Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 EStG zählen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn alle Einnahmen aus einem aktuellen oder vorherigen Arbeitsverhältnis. Dabei muss hier nicht tatsächlich Geld fließen, sondern es genügen auch sog. Sachzuwendungen. Der BFH hatte einmal entschieden, dass jede Leistung, die ein Arbeitnehmer für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft erhält, als Einnahme anzusehen ist (BFH-Urteil vom 11.03.1988, BStBI. II, S. 726). Im Folgenden eine kurze Auflistung möglicher Bestandteile des steuerpflichtigen Arbeitslohns:
In aller Regel wird das Arbeitsentgelt für eine bestimmte Dauer der Arbeitsleistung gezahlt (Zeitentgelt oder Zeitvergütung). Hierzu zählen das Jahresgehalt, der Monatslohn, der Wochenlohn, der Stundenlohn, der Schichtlohn sowie das monatliche Grundgehalt (Fixum). Zur Zeitvergütung gehören auch zeitbezogene Zuschläge, die leistungsunabhängig sind, etwa Sonntags- und Feiertagszuschläge (Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit), Nachtarbeitszuschläge (Nachtarbeit) oder Überstundenzuschläge (Überstunden). Entgelt wird häufig auch als Leistungsentgelt im Sinne einer leistungsbezogenen Vergütung gezahlt, z.B. als Akkordlohn (Akkordarbeit) oder als Prämienlohn (Prämie) oder auf der Basis von Zielvereinbarungen. Auch die Provision wird als leistungsbezogenes Entgelt angesehen.
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