Viele Betriebe vor allem im Handwerk und in der Baubranche, müssen in den Wintermonaten ihre Arbeiten unterbrechen. Für diese Zeit können sie jedoch Saison-Kurzarbeitergeld oder auch Schlechtwettergeld beantragen. Diese Zahlung erhalten Arbeitgeber seit 2016, wobei Meldepflichten entfallen. Dennoch gelten für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer einige wichtige Voraussetzungen.
|
In der Baubranche gilt die Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis zum 31. März. In dieser Phase sind Arbeitsmangel und saisonbedingte Arbeitsausfälle meist nicht zu umgehen. Um zahlreiche Entlassungen der Arbeitnehmer zu vermeiden, sieht der Gesetzgeber hierzulande das Schlechtwettergeld vor. Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes und ersetzt bereits seit 2006/2007 das System der Winterbauförderung. Eine Änderung von 2016 sieht vor, dass die Pflicht entfällt, den Arbeitsausfall zu melden. Davon profitieren die Betriebe, denn bisher war das Schlechtwettergeld nur für witterungsbedingte Ausfälle vorgesehen. Nun kann das Saison-Kurzarbeitergeld auch bei einem Arbeitsausfall aus anderen Gründen beantragt werden, etwa bei Auftragsmangel oder sonstigen wirtschaftlichen Gründen.
Gesetzlich ist im Sozialgesetzbuch 3 in Paragraf 101 Absatz 1 geregelt, dass die Schlechtwetterzeit am 1. Dezember beginnt und bis zum 31. März des Folgejahres andauert. Dies gilt für das Bauhauptgewerbe, für Betriebe wie Dachdecker oder Betriebe im Garten- und Landschaftsbau oder Sportplatzbau.
Die Ausnahme für Gerüstbauer gibt es nicht mehr. Hier galt bis 31. März 2018 als Beginn der 1. November.
Arbeitnehmer haben in diesem Zeitraum Anspruch auf das Schlechtwettergeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Zu den Leistungen des Saison-Kurzarbeitergelds der Agentur für Arbeit gehören das Mehraufwand-Wintergeld, das Zuschuss-Wintergeld, das Saison-Kurzarbeitergeld und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Arbeitnehmer erhalten die entsprechende Leistung vom Arbeitgeber. Arbeitgeber müssen die Leistungen innerhalb einer Frist von drei Monaten bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dazu gibt es entsprechende Formulare. Dabei hängt vom Firmensitz ab, welche Arbeitsagentur konkret zuständig ist.
Das Saison-Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kind 67 Prozent und für kinderlose Arbeitnehmer 60 Prozent des Nettolohnes. Das Schlechtwettergeld wird ab der ersten ausgefallenen Arbeitsstunde gezahlt, wenn nicht noch Guthaben an Arbeitszeit bestehen. Bei den Gerüstbauern gilt das Schlechtwettergeld nur bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, außerdem die tarifliche Ausgleichsleistung von 150 Ausfallstunden. Daher wird hier das Saison-Kurzarbeitergeld auch erst ab der 151. Ausfallstunde bezahlt.
Durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben kann Arbeitsausfall vermieden werden. In diesem Fall haben Arbeitnehmer jedoch Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 Euro pro ausgefallene Arbeitsstunde. Im Gerüstbau beträgt das Zuschuss-Wintergeld 1,03 Euro.
In der Zeit zwischen dem 15. Dezember und Ende Februar gibt es ein Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1 Euro je geleisteter Arbeitsstunde. Das Mehraufwands-Wintergeld wird im Dezember für maximal 90, für Januar und Februar für maximal 180 Arbeitsstunden gezahlt.
Die Leistungen sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Zahlung erfolgt also netto. Arbeitgeber bekommen die Sozialversicherungsbeiträge, die sie allein tragen müssen, für die Arbeitnehmer, die Saison-Kurzarbeitergeld bekommen, vollständig erstattet. Damit ist das Schlechtwettergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld beinahe kostenneutral.
Abonnieren Sie noch heute unseren kostenlosen Newsletter, der Sie regelmäßig mit nützlichen Neuigkeiten und Informationen zu unseren Produkten & Angeboten versorgt. Die Anmeldung dauert nur einen kurzen Augenblick. Selbstverständlich können Sie Ihr Abonnement jederzeit wieder kündigen.