Änderungen bei der Mehrwertsteuer

Für grenzüberschreitende Dienstleistungen, z. B. Bau- Montage- und Reparaturarbeiten oder Gutachterleistungen, gelten seit 2010 wichtige Änderungen bei der Mehrwertsteuer. Handwerksunternehmer, die im Ausland arbeiten, sollen sich rechtzeitig mit den neuen Regeln vertraut machen, rät die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks (LGH).

Seit 2010 wichtige Änderungen bei der Mehrwertsteuer.
Seit 2010 wichtige Änderungen bei der Mehrwertsteuer.

Beim Auslandseinsatz beachten

Durch das Mehrwertsteuerpaket der Europäischen Union gilt bei Dienstleistungen für ein Unternehmen jenseits der Grenzen seit Januar 2010 das so genannte Bestimmungslandprinzip.

Es muss innerhalb der EU für grenzüberschreitende Warenlieferungen beachtet werden. Danach ist die Mehrwertsteuer mit Ausnahme einiger Sonderregelungen dort zu zahlen, wo der Auftraggeber seinen Firmensitz hat. Er (und damit nicht der Auftragnehmer) ist demnach der Steuerschuldner gegenüber „seinem" Staat. Der Handwerker kann also eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

Sie muss jedoch neben der eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch die UID des Auftraggebers enthalten. Wird die Dienstleistung im EU-Ausland dagegen für einen privaten Auftraggeber erbracht, muss der Handwerker wie bisher mit seiner, also der deutschen Mehrwertsteuer fakturieren. Vor allem im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen soll die neue Regelung zu einer Erleichterung führen. Um zu gewährleisten, dass dieses „Reverse-Charge-Verfahren” nicht unterlaufen wird, ist allerdings der Auftragnehmer verpflichtet, solche Dienstleistungen künftig in einer „Zusammenfassenden Meldung” vierteljährlich aufzulisten. Nähere Auskünfte zum Mehrwertsteuerpaket und seinen Folgen geben die Handwerkskammern und Fachverbände.

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