Personalwesen: Stundenzettel und Arbeitszeitnachweis für Maler und Lackierer

Das Thema Stundenzettel und Arbeitsnachweis war bisher nur für Betriebsprüfer von besonderem Interesse. Aber jetzt lassen auch Zollbehörden ihre Anforderungen an die Stundenaufzeichnung verlauten. Verwirrung brachten Anforderungen mit sich, nach denen Firmen mit Mindestlohn-Tarifverträgen lückenlos die Arbeitszeiten ihres Personals nachweisen müssen.

Symbolgrafik Stoppuhr
Um die Einhaltung von Mindestlöhnen zu gewährleisten, müssen Betriebe einen entsprechenden Nachweis über die Arbeitszeiten führen

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Auf Nachfrage der niedersächsischen Landesvereinigung Bauwirtschaft (LV Bau) äußerte sich das Hauptzollamt am 6. Oktober 2008 schriftlich zu den Nachweispflichten.

Nachweis der täglichen Arbeitszeiten (Stand: 21. Oktober 2008)

Um die Einhaltung von Mindestlöhnen zu gewährleisten, müssen Betriebe einen entsprechenden Nachweis über die Arbeitszeiten führen: das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) verpflichtet Arbeitgeber dazu, Aufzeichnungen über Anfang, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu führen und aufzubewahren. Dazu heißt es im § 2 AentG:

Inhalt des Stundennachweises

Das AEntG macht keine Vorschriften, in welcher Art und Weise die Aufzeichnungen zu führen sind und es gibt keinen gesetzlich verbindlichen Stundennachweis. Der Nachweis muss allerdings zwingend die folgenden Informationen enthalten:

  • Name des Mitarbeiters,
  • Monat und Jahr,
  • Beginn und Ende der Arbeitszeit,
  • Pausenzeiten für jeden Arbeitstag

„ … (2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren..“

Derzeit betrifft der Absatz 2a die folgenden Handwerksbranchen: das Elektro-, Maler- und Lackierer und das Dachdeckerhandwerk sowie das Baugewerbe und die Gebäudereiniger.

Verantwortung

Der Arbeitgeber muss einen Nachweis gegenüber den Fahndern der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erbringen (nach § 2 Abs. 2 a AEntG). Dieser kann die Aufgabe, die erforderlichen Angaben zu erfassen, auch an andere Mitarbeiter delegieren. Gegenüber der FKS trägt der Arbeitgeber aber selbst die Verantwortung und muss bei Fehlern mit einem Bußgeld rechnen.

Wie diese Angaben erfasst und archiviert werden (z.B. per Liste), ist nicht vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss jedoch nachweisen können, welche Option er für seine Aufzeichnung gewählt hat. Auch steht es dem Betrieb frei, den Nachweis mit zusätzlichen Angaben zu ergänzen, um mit einem Formular möglichst vielen Anforderungen gerecht zu werden. Beispiele hierfür sind:

  • Angaben gemäß dem jeweils gültigen Tarifvertrag (z.B. Pausen oder Überstunden)
  • Abrechnungsrelevante Angaben (z.B. Materialverbrauch oder Sonderkosten)
  • Angaben zum Baufortschritt

Buchhaltungsrelevante Informationen (z.B. gefahrene Kilometer oder Aufschläge)

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