Weihnachten & Silvester: Müssen Maler und Lackierer Urlaub nehmen?

Alle Jahre wieder stellen Arbeitnehmer sich die Frage, wie Urlaub und Arbeitszeit an Weihnachten sowie an Neujahr gesetzlich geregelt sind. Müssen Maler und Lackierer also an Weihnachten einen halben oder eine ganzen Tag Urlaub nehmen? Haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Feiertagszuschlag? Wir haben die wichtigsten Fragen zum Thema Weihnachten, Arbeitszeit und Urlaub beantwortet:

Arbeiten an Heiligabend & Silvester: Was ist gesetzlich festgelegt?

Die Antwort darauf ist klar geregelt: Heiligabend & Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer also dazu verpflichtet am 24. und 31. Dezember zu arbeiten. Das heißt, wer an Weihnachten & Silvester gerne frei haben will, muss beim Arbeitgeber Urlaub beantragen.

Selbstverständlich gibt es die Möglichkeit, dass Ihr Arbeitgeber freiwillig entscheidet an Heiligabend und Silvester frei zu geben. Geschieht dies drei Jahre hintereinander und ohne Hinweis auf den Ausnahmecharakter, so entsteht eine betriebliche Übung. Das heißt, die Arbeitnehmer haben auch in den folgenden Jahren das Recht auf Urlaub an Weihnachten und Silvester.

Wie jedes Jahr sind der erste und zweite Weihnachtsfeiertag sowie Neujahr als gesetzliche Feiertage geregelt. Ausnahmen gibt es jedoch auch in diesem Fall – Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten unter Paragraph 10 im Arbeitszeitgesetz fallen. Dazu zählen beispielsweise Not- und Rettungsdienste, Krankenpfleger und viele weitere Berufe.

Reicht ein halber Urlaubstag für Heiligabend und Silvester?

In vielen Unternehmen ist es üblich, die Mitarbeiter für einen halben Tag freizustellen. Trifft diese Regelung bei Ihnen zu? Falls Sie darüber nicht genau Bescheid wissen, finden Sie gesonderte Vereinbarungen in den Tarif- und Arbeitsverträgen sowie in den betrieblichen Regelungen.

Wenn Sie ohnehin über die Feiertage Urlaub eingereicht haben, gelten ebenfalls die betrieblichen Vereinbarungen. Das bedeutet, wenn tarifliche oder betriebliche Regelungen bestimmen, dass Arbeitnehmer am 24. und 31. Dezember nur einen halben Tag arbeiten müssen, dürfen nur zwei halbe Urlaubstage abgezogen werden.

Haben Arbeitnehmer an Heiligabend und Silvester Anspruch auf Feiertagszuschlag?

In der Regel haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen Zuschlag an Feiertagen. Das wurde 2006 vom Bundesarbeitsgericht bestimmt (Az.: 5 AZR 97/06). Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen: Sind in Ihrem Unternehmen Feiertagszuschläge vereinbart, sind diese ebenfalls in dem Tarifvertrag zu finden.

Für 2019 gelten folgende Daten:

  • 24. Dezember 2019 - Heiligabend: Arbeitstag
  • 25. Dezember 2019 - 1. Weihnachtsfeiertag: bundesweiter Feiertag
  • 26. Dezember 2019 - 2. Weihnachtsfeiertag: bundesweiter Feiertag
  • 27. Dezember 2019: Arbeitstag
  • 28. Dezember 2019: Samstag (Arbeitstag nur bei 6-Tage-Woche) 
  • 29. Dezember 2019: Sonntag
  • 30. Dezember 2019: Arbeitstag
  • 31. Dezember 2019 - Silvester: Arbeitstag
  • 1. Januar 2020 - Neujahr: bundesweiter Feiertag

Sonderregelung

Für Jugendliche (Arbeitnehmer unter 18 Jahren) ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Hier wird festgehalten, dass Jugendliche an Heiligabend und Silvester nur bis 14 Uhr arbeiten dürfen, danach haben sie frei.

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