Bei einem Tarifvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen den sog. Tarifvertragsparteien, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Die Arbeitgeberseite wird vertreten durch die Arbeitgeberverbände (Verbandstarif) oder einzelne Arbeitgeber (Firmentarif) und auf der Arbeitnehmerseite durch die Gewerkschaften.
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Ein Tarifvertrag regelt dabei die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien sowie verbindliche Arbeitsbedingungen. Hierzu gehören zum Beispiel:
Es wird zwischen verschiedenen Arten von Tarifverträgen differenziert. Die Tarifverträge unterscheiden sich einerseits nach den Tarifvertragsparteien und anderseits nach dem Regelungsgegenstand.
Der Tarifvertrag für Maler und Lackierer gilt für alle Betriebe, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind. Hierzu zählen auch selbständige Betriebsabteilungen, welche Maler- und Lackierarbeiten ausführen.
Der Tariflohn für Maler und Lackierer unterscheidet sich nach den Tarifgebieten West und Ost. Er wird in dem Rahmentarifvertrag in verschiedene Lohngruppen unterteilt.
Die untersten Lohngruppen der gewerblich Angestellten bilden Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung. Der Stundenlohn steigt mit jedem Jahre der Gewerbe- bzw. Betriebszugehörigkeit. Die zweite Lohngruppe stellen die Gesellen dar. Nach der bestandenen Gesellenprüfung schließen sich das 1. Gesellenjahr, das 2. Gesellenjahr und das 3. Gesellenjahr an, in welchen der Stundenlohn jeweils etwas steigt. Der im 3. Gesellenjahr bezogene Lohn wird auch als Ecklohn bezeichnet. Die einzelnen Lohngruppen unter- und oberhalb des Ecklohns unterscheiden sich z.T. regional hinsichtlich ihrer Definition und Höhe. Die Ausbildungsvergütung ist monatlich festgelegt und steigert sich mit jedem Lehrjahr.
Kaufmännische und technische Angestellte erhalten Gehälter. Erstere erledigen vorwiegend kaufmännische Tätigkeiten und verfügen über einen kaufmännischen Abschluss. Für das Maler und Lackierer Techniker-Gehalt ist hingegen eine spezielle Berufsausbildung im Maler- und Lackiererbereich erforderlich. Die Tätigkeiten dieser Gehaltsgruppe sind vorwiegend technisch und zeichnerisch. Gehälter sind im Maler- und Lackiererhandwerk im Unterschied zu den Löhnen seit 2004 tariflich nicht mehr festgelegt und werden zwischen Betrieb und Mitarbeiter vereinbart.
Für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk gilt seit dem 01.05.2017 der in der Neunten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackierhandwerk allgemeinverbindlich festgesetzte Mindestlohn.
Der Mindestlohn gilt nicht nur für die an den Tarifvertrag gebundenen Arbeitnehmer, sondern für alle Arbeitnehmer, die dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung unterfallen, d.h. für alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb oder einer selbstständigen Betriebsabteilung arbeiten, die überwiegend Maler- und Lackierarbeiten verrichtet (vgl. § 1 der Verordnung). Bei der Höhe des Mindestlohns wird zwischen ungelernten und gelernten Arbeitnehmern sowie innerhalb der Bundesländer unterschieden. Für kaufmännisch-technische Angestellte findet hingegen der allgemeine gesetzliche Mindestlohn Anwendung.
Im Rahmentarifvertrag für gewerbliche Angestellte im Maler- und Lackiererhandwerk sind zudem Kündigungsfristen und der Urlaubsanspruch geregelt. Den gewerblichen Arbeitnehmern kann bei einer ununterbrochenen Arbeitszeit von bis zu 2 Wochen innerhalb von einem Werktag gekündigt werden, bei bis zu 6 Monaten beträgt die Kündigungsfrist 6 Werktage und darüber hinaus 12 Werktage. Beträgt die Betriebszugehörigkeit mindestens 5 Jahre, so erhöht sich die Kündigungsfrist aufseiten des Arbeitgebers.
Der Urlaubsanspruch für die gewerbliche Arbeitnehmer richtet sich seit dem 01.01.2016 ausschließlich nach der Gewerbezugehörigkeit (25 Arbeitstage, ab 12 Jahren Gewerbezugehörigkeit 28 Arbeitstage, ab 22 Jahren 30 Arbeitstage).
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