Tarifvertrag Maler und Lackierer

Bei einem Tarifvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen den sog. Tarifvertragsparteien, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Die Arbeitgeberseite wird vertreten durch die Arbeitgeberverbände (Verbandstarif) oder einzelne Arbeitgeber (Firmentarif) und auf der Arbeitnehmerseite durch die Gewerkschaften.

Symboldbild Tarifabschluss (Handschlag)

Inhalt von Tarifverträgen

Ein Tarifvertrag regelt dabei die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien sowie verbindliche Arbeitsbedingungen. Hierzu gehören zum Beispiel:

 

 

 

  • Höhe von Lohn bzw. Gehalt
  • Arbeitszeiten und Arbeitspausen
  • Urlaubsanspruch
  • Arbeitsbedingungen
  • Regelungen zum Arbeitsvertrag und zur Kündigung
  • Kündigungsfristen
  • Vertragslaufzeiten

Unterscheidung von Tarifverträgen?

Es wird zwischen verschiedenen Arten von Tarifverträgen differenziert. Die Tarifverträge unterscheiden sich einerseits nach den Tarifvertragsparteien und anderseits nach dem Regelungsgegenstand.

Unterscheidung nach Tarifvertragsparteien:

  • Branchentarifvertrag / Verbandstarifvertrag: Der Branchentarifvertrag wird zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband geschlossen. Die Gültigkeit erstreckt sich auf eine bestimmte Branche sowie einen Tarifvertragsbezirk (z.B. einzelne Bundesländer von Deutschland). Ob ein oder mehrere Wirtschaftszweige von dem Vertrag erfasst werden, ist unerheblich. Beispielsweise stellt der Maler und Lackierer Tarifvertrag West einen solchen Branchentarifvertrag dar.

  • Firmenbezogener Verbandstarifvertrag: Der firmenbezogene Verbandstarifvertrag wird auch zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband geschlossen, gilt jedoch nur für ein bestimmtes Unternehmen und dessen Beschäftigte.

  • Firmentarifvertrag: Der Firmenvertrag wird hingegen zwischen einem Unternehmen, welches keinem Arbeitgeberverband angehört, und der Gewerkschaft vereinbart. Der räumliche Geltungsbereich ist auf das konkrete Unternehmen, den Tarifvertragspartner, beschränkt, weshalb der Vertrag auch als Haustarifvertrag bezeichnet wird.

  • Mehrgliedriger Tarifvertrag: Bei dem mehrgliedrigem Tarifvertrag können sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite ein oder mehrere Tarifvertragspartner stehen, die den Vertrag abschließen.

  • Konzerntarifvertrag: Der Abschluss eines Konzerntarifvertrags erfolgt zwischen einem Konzern und der Gewerkschaft. Hier erstreckt sich die Gültigkeit nur auf die dem Konzern angehörigen Unternehmen.

Unterscheidung nach Regelungsgegenständen:

  • Lohn- und Gehaltstarifvertrag: In einem Lohn- und Gehaltstarifvertrag wird ausschließlich die Höhe des Arbeitsentgeltes in den verschiedenen Entgeltgruppen geregelt. In der Regel hat er eine sehr kurze Laufzeit.

  • Rahmentarifvertrag: Der Rahmentarifvertrag ordnet die Arbeitnehmer nach ihren Tätigkeits- und Qualifikationsmerkmalen in Lohn- und Gehaltsgruppen ein.

  • Manteltarifvertrag: In einem Manteltarifvertrag werden alle darüber hinaus gehenden Arbeitsbedingungen, wie der Urlaubsanspruch und die Kündigungsfrist, geregelt. Ein Beispiel ist der Rahmentarifvertrag (RTV) für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk, der zwischen dem Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt abgeschlossen wurde.

  • Sonstige Tarifverträge: Alle Arbeitsbedingungen, welche nicht in anderen Tarifverträgen geregelt werden, können in sonstigen Tarifverträgen behandelt werden.

Wann gilt der Tarifvertrag für Maler und Lackierer?

Der Tarifvertrag für Maler und Lackierer gilt für alle Betriebe, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind. Hierzu zählen auch selbständige Betriebsabteilungen, welche Maler- und Lackierarbeiten ausführen.

Wie hoch ist der Tariflohn für Maler und Lackierer?

Der Tariflohn für Maler und Lackierer unterscheidet sich nach den Tarifgebieten West und Ost. Er wird in dem Rahmentarifvertrag in verschiedene Lohngruppen unterteilt.

Die untersten Lohngruppen der gewerblich Angestellten bilden Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung. Der Stundenlohn steigt mit jedem Jahre der Gewerbe- bzw. Betriebszugehörigkeit. Die zweite Lohngruppe stellen die Gesellen dar. Nach der bestandenen Gesellenprüfung schließen sich das 1. Gesellenjahr, das 2. Gesellenjahr und das 3. Gesellenjahr an, in welchen der Stundenlohn jeweils etwas steigt. Der im 3. Gesellenjahr bezogene Lohn wird auch als Ecklohn bezeichnet. Die einzelnen Lohngruppen unter- und oberhalb des Ecklohns unterscheiden sich z.T. regional hinsichtlich ihrer Definition und Höhe. Die Ausbildungsvergütung ist monatlich festgelegt und steigert sich mit jedem Lehrjahr.

Kaufmännische und technische Angestellte erhalten Gehälter. Erstere erledigen vorwiegend kaufmännische Tätigkeiten und verfügen über einen kaufmännischen Abschluss. Für das Maler und Lackierer Techniker-Gehalt ist hingegen eine spezielle Berufsausbildung im Maler- und Lackiererbereich erforderlich. Die Tätigkeiten dieser Gehaltsgruppe sind vorwiegend technisch und zeichnerisch. Gehälter sind im Maler- und Lackiererhandwerk im Unterschied zu den Löhnen seit 2004 tariflich nicht mehr festgelegt und werden zwischen Betrieb und Mitarbeiter vereinbart.

Wann wird der Mindestlohn angewendet?

Für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk gilt seit dem 01.05.2017 der in der Neunten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackierhandwerk allgemeinverbindlich festgesetzte Mindestlohn.

Der Mindestlohn gilt nicht nur für die an den Tarifvertrag gebundenen Arbeitnehmer, sondern für alle Arbeitnehmer, die dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung unterfallen, d.h. für alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb oder einer selbstständigen Betriebsabteilung arbeiten, die überwiegend Maler- und Lackierarbeiten verrichtet (vgl. § 1 der Verordnung). Bei der Höhe des Mindestlohns wird zwischen ungelernten und gelernten Arbeitnehmern sowie innerhalb der Bundesländer unterschieden. Für kaufmännisch-technische Angestellte findet hingegen der allgemeine gesetzliche Mindestlohn Anwendung.

Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen gemäß Tarifvertrag

Im Rahmentarifvertrag für gewerbliche Angestellte im Maler- und Lackiererhandwerk sind zudem Kündigungsfristen und der Urlaubsanspruch geregelt. Den gewerblichen Arbeitnehmern kann bei einer ununterbrochenen Arbeitszeit von bis zu 2 Wochen innerhalb von einem Werktag gekündigt werden, bei bis zu 6 Monaten beträgt die Kündigungsfrist 6 Werktage und darüber hinaus 12 Werktage. Beträgt die Betriebszugehörigkeit mindestens 5 Jahre, so erhöht sich die Kündigungsfrist aufseiten des Arbeitgebers.

Der Urlaubsanspruch für die gewerbliche Arbeitnehmer richtet sich seit dem 01.01.2016 ausschließlich nach der Gewerbezugehörigkeit (25 Arbeitstage, ab 12 Jahren Gewerbezugehörigkeit 28 Arbeitstage, ab 22 Jahren 30 Arbeitstage).

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