Maler und Lackierer in der Ausbildung: Zwischenprüfung nicht bestanden? Kein Grund zur Kündigung

Ein Arbeitgeber, der von der mangelnden Leistung eines Auszubildenden in der Zwischenprüfung enttäuscht ist und an dessen Fähigkeiten zweifelt, darf keinesfalls das Ausbildungsverhältnis mit der Kündigung beenden. Dies bestätigt ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz.

Zwischenprüfung nicht bestanden: Kein Kündigungsgrund.
Zwischenprüfung nicht bestanden: Kein Kündigungsgrund.

Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nicht zulässig

Der Grund für dieses Urteil ist ein aktueller Fall, in dem ein Maurerlehrling die fristlose Kündigung erhalten hatte, nachdem er durch die Zwischenprüfung gefallen war. In dem verhandelten Fall wurde einem Maurerlehrling fristlos gekündigt, der durch die Zwischenprüfung gefallen war. Als Grund gab der Arbeitgeber die schlechten Leistungen seines Lehrlings an, der nach Meinung des Ausbilders nicht für den Beruf geeignet sei. Für diese Behauptung sollte auch die vermasselte Zwischenprüfung herhalten. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sah das jedoch anders. Wegen schlechter Leistungen können nur dann fristlos gekündigt werden, wenn auszuschließen ist, dass der Auszubildende auch die Abschlussprüfung besteht. Hier wäre jedoch der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Zudem ist es immer wichtig, dem zu Entlassenden die Gründe hierfür im Kündigungsschreiben darzulegen. Auch dies habe der Arbeitgeber versäumt. Deshalb sei auch die fristlose Kündigung unwirksam. Zusammenfassend ist zwar eine Kündigung möglich, aber nur, wenn es dem Arbeitgeber die schlüssige Begründung gelingt, dass der Auszubildende die Abschlussprüfung ebenfalls nicht bestehen wird.

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