§101 Sozialgesetzbuch III

Das Dritte Sozialgesetzbuch, kurz SGB III, regelt seit Januar 1998 das sogenannte Arbeitsförderungsrecht. Dabei ist das SGB III als Nachfolger des Arbeitsförderungsgesetzes zu sehen. In diesem Bereich werden Leistungen und Förderungen zur Arbeitsförderung beschrieben. Das Gesetzbuch ist also die Grundlage für die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsagenturen. Beispielsweise enthält das Sozialgesetzbuch III Regelungen zur Arbeitslosenversicherung. Experten unterscheiden hierbei die Leistungen in die drei Bereiche Leistungen für Arbeitnehmer, Leistungen für Arbeitgeber und Leistungen für Träger.

Was regelt der Paragraf 101 des Sozialgesetzbuches III?

Im Paragrafen 101 des Sozialgesetzbuches geht es vornehmlich um das Saison-Kurzarbeitergeld. Dabei handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, die Arbeitslosenversicherung, um die ganzjährige Beschäftigung insbesondere in der Bauwirtschaft und anderen Wirtschaftszweigen zu fördern. Der Paragraf regelt das Saison-Kurzarbeitergeld als Sonderform des Kurzarbeitergeldes. Damit soll die Arbeitslosigkeit im Winter durch verstärkte witterungsbedingte Entlassungen verringert werden.

Früher sprach man hier vom Schlechtwettergeld oder vom Winterausfallgeld.

Besonders das Baugewerbe ist witterungsabhängig und bringt vor allem im Winter ein hohes Lohnausfallrisiko mit sich. Für die Arbeitgeber besteht ein großes Risiko für Auftragsmangel, sodass Lohnzahlungen schwierig werden können. In der Folge kommt es immer wieder zu „Winterkündigungen“.

Saison-Kurzarbeitergeld aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen

Laut Paragraf 101 SGB III erhalten Arbeitnehmer Saison-Kurzarbeitergeld, wenn in einer Schlechtwetter-Phase aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen in Betrieben der Baubranche oder Wirtschaftsbereichen mit ähnlicher Abhängigkeit von der Witterung ein erheblicher Arbeitsausfall auftritt. Dazu müssen betriebliche wie persönliche Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem muss der Arbeitsausfall der Bundesagentur für Arbeit angezeigt und das Saison-Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Als Schlechtwetterzeit gilt in der Regel die Zeit zwischen dem 1. Dezember eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres. Für diese Zeit gilt der Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld. Dabei gibt es für das Gerüstbaugewerbe eine Übergangsregelung einschließlich November übrigens nicht mehr. 

Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld

Zu den Anspruchsberechtigten Betrieben gehören zum einen Betreiber, die gewerblich Bauleistungen erbringen. Dazu gehören Betriebe des Baugewerbes, des Gerüstbauerhandwerks, des Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbau. Ähnliches gilt für Betriebe in anderen Bereichen, die ebenfalls von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind.

Der Paragraf 101 SGB III schreibt vor, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen muss. Wesentliche Gründe hierfür sind wirtschaftliche Gründe wie Auftragsmangel, witterungsbedingte Gründe wie anhaltender Frost oder unabwendbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, Tierseuchen und ähnliches.

Der Betrieb muss vorweisen, dass alle erdenklichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, um die Arbeitsausfälle zu vermeiden. 

Wichtige betriebliche und persönliche Voraussetzungen

Betriebliche und persönliche Voraussetzungen für das Saison-Kurzarbeitergeld sind dabei ebenfalls zu erfüllen. So muss im Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein. Außerdem müssen die Arbeitnehmer in einem ungekündigten und versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen und nach dem Arbeitsausfall die Tätigkeit wieder fortsetzen. Arbeitsunfähige Arbeitnehmer haben ebenfalls Anspruch, wenn sie kein Krankengeld beziehen. Die Arbeitnehmer müssen der Arbeitsagentur zur Vermittlung zur Verfügung stehen.

Arbeitgeber müssen mit einer Stellungnahme des Betriebsrats den Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit schriftlich mitteilen. Liegen ausschließlich witterungsbedingte Gründe vor, besteht keine Anzeigepflicht.

Für Arbeitnehmer ist wichtig zu wissen, dass das Saison-Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei ist, aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt unterliegt. Das Saison-Kurzarbeitergeld wird aus den Kassen der Arbeitslosenversicherung finanziert. 

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