Schwarzarbeit: Kein Anspruch auf Zahlung

Der Gesetzgeber greift bei Schwarzarbeit hart durch: Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass selbst dann, wenn nur eine teilweise Vereinbarung über Schwarzarbeit getroffen wurde, der Handwerker weder eine Zahlung noch die Erstattung des Werts erbrachter Leistungen verlangen kann.

Schwarzarbeit: Kein Anspruch auf Zahlung
Schwarzarbeit: Kein Anspruch auf Zahlung

Geld kann nicht eingeklagt werden

Falls Sie als Handwerker zukünftig einem Kunden entgegenkommen, indem Sie einen Teil Ihrer Leistungen ohne Mehrwertsteuer abrechnen, birgt dies nicht nur steuerliche Risiken.

In einem aktuellen Fall entschied das OLG Schleswig-Holstein, dass selbst dann, wenn nur eine teilweise Vereinbarung über Schwarzarbeit getroffen wurde, weder eine Zahlung noch eine Erstattung des Werts der erbrachten Leistungen verlangt werden kann. Das Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem Elektroarbeiten erledigt wurden. Zwischen der ausführenden Firma und dem Hausbesitzer wurde vereinbart, dass eine Summe gegen offizielle Rechnung bezahlt wird und die weitere Abrechnung nach Absprache erfolgen sollte.

Allerdings hielt sich der Hausbesitzer nicht daran und bezahlte entsprechend auch nicht vollständig, sodass der Elektro­betrieb klagte und unterlag. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass beide Parteien gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen hätten. Deshalb wird immer zur vollständigen Aufnahme aller Leistungen in einen Vertrag geraten, denn auch Kunden finden schnell heraus, dass so entstehende Forderungen gerichtlich nicht durchsetzbar sind.

Diese Maß­nahme dient als also auch zum eigenen Schutz der Betriebe. Denn auch Finanzämter erfahren oft – von wem auch immer – von solchen „Machenschaften“.

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