Krankenschein: Was dürfen Sie tun?

Kino? Café? Oder gar nicht vor die Tür? Im Krankheitsfall gelten für Maler und Lackierer Regelungen, deren Missachtung Konsequenzen haben kann. Verschaffen Sie sich daher hier einen groben Überblick darüber, was in Ordnung ist und was nicht. Fest steht: Falsches Verhalten bei Krankschreibungen kann arbeitsrechtliche Folgen haben.

Bei Krankschreibung richtig verhalten
Bei Krankschreibung richtig verhalten

Bei Krankschreibung richtig verhalten

Über Krankheitsfälle wird nicht selten vor Gericht gestritten. Dabei könnte viele Fälle davon schon im Vorfeld vermieden werden. Der Arbeitgeber hat nämlich das Recht, schon bei Dienstbeginn über ein etwaiges Fernbleiben vom Arbeitsplatz Bescheid zu wissen.

Des sollte er bereits vor dem Arztbesuch eines Mitarbeiters informiert werden. Anderenfalls kann er sogar eine Abmahnung ausstellen und im Wiederholungsfall sogar kündigen. Hier muss also zwischen Krankmeldung und Krankschreibung unterschieden werden. Letztere Spätestens nach drei Tagen muss der Arbeitnehmer spätestens nach drei Kalendertagen vorlegen. Wochenenden und Feiertage müssen also mitgerechnet werden. Allerdings darf der Arbeitgeber auch schon am ersten Tag verlangen.

Was aber darf ein Arbeitnehmer während der Zeit der Krankschreibung? Die Antwort ist meistens, dass alles gemacht werden kann, was einer Genesung förderlich ist. Ein Spaziergang ist also durchaus gestattet, wenn der Kranke sich damit gut fühlt. Und was ist, wenn man im Urlaub krank wird? Auch das ist geregelt: Ab dem Tag, wo der Mitarbeiter sich krank meldet, wird kein Urlaub mehr angerechnet. Auch hier ist jedoch die Attestpflicht mindestens ab dem dritten Tag zu beachten.

Und darf wegen Krankheit gekündigt werden? Unter Umständen schon. Wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig über Jahre hinweg mehr als sechs Wochen ausfällt, ist dies möglich. Dies gilt auch, wenn die Erkrankung den Wiedereinstieg in den Beruf nicht erwarten lässt.

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