Insolvenz – Mehr Rechtssicherheit

Der Insolvenzanfechtung kommt im Insolvenzverfahren eine wichtige Rolle zu. Insolvenzverwalter sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Rechtsgeschäfte nachträglich anzufechten und so die Insolvenzmasse anzureichern. Allerdings hat sich im Bereich der Vorsatzanfechtung in den letzten Jahren eine Praxis etabliert, die im Ergebnis auch Fälle erfasst, in denen kein missbräuchliches Verhalten vorliegt.

Änderungen bei der Insolvenzanfechtung geplant
Änderungen bei der Insolvenzanfechtung geplant
Änderungen bei der Insolvenzanfechtung geplant

So ist es bspw. möglich, bis zu 10 Jahre zurückliegend Verträge anzufechten, weil nachträglich Ratenzahlungen oder Stundung vereinbart wurde. Diese Situation ist für das Handwerk und die gesamte Wirtschaft mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden.

Der nun vom Bundesfinanzministerium vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung greift die richtigen Aspekte auf. Die vorgesehenen Maßnahmen sind geeignet, die Anwendbarkeit der Vorsatzanfechtung in der Praxis sinnvoll zu beschränken. Damit wird insbesondere § 133 InsO grundsätzlich auf missbräuchliche Vermögensverschiebungen begrenzt.

Allerdings werden aufgrund der Verwendung einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe die bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht gänzlich behoben. Insofern fordert der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz gemeinsam mit dem ZDH, die guten Ansätze des Referentenentwurfes konsequent fortzuführen und weitere Maßnahmen für ein rechtssicheres und geschäftsgläubigerschützendes Anfechtungsrecht zu ergreifen.

Weitere Einzelheiten können der ZDH-Stellungnahme entnommen werden. 

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