Vorsicht bei Bewerbungsabsagen

AGG beachten:

Seit Einführung des Allgemeinen Gleichbehand- lungsgesetzes (AGG) im Jahr 2006 müssen Arbeitgeber sowohl bei der Stellenausschreibung als auch beim Bewerbungsgespräch die strengen Vorgaben des AGG beachten. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln hat eine Grenze gezogen: Für Bewerber, die sich schlecht benehmen, gilt der Schutz des AGG keinesfalls uneingeschränkt.



Neben der geschlechtsneutralen Formulierung von Stellenanzeigen müssen Arbeitgeber generell bei allen Bewerbungsmaßnahmen auf der Hut sein. Diskriminierende Aussagen zu Alter, Herkunft, Geschlecht oder Religion sind tabu.
Einen konkreten Fall behandelte vor Kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln. Dabei hatte sich ein älterer Mann in einer Firma beworben, worauf er zunächst keine Antwort erhielt. Ohne Ankündigung erschien er daraufhin im Personalbüro und beschwerte sich lauthals er sei „ja wohl offensichtlich der bestgeeignete und bestqualifizierte Bewerber.“
Neben seiner unzureichenden Bewerbung und dem unangemessenen Auftritt im Büro sei er dem Unternehmen im Übrigen auch eindeutig zu alt, antwortete der Chef. So zog der Mann vor Gericht und verlangte Schadensersatz nach dem AGG.

Denn stellt ein Arbeitgeber jemanden unter Verletzung der AGG Grundsätze (z. B. Altersdiskriminierung) nicht ein, kann der Betroffene bis zu drei (fiktive) Monatsgehälter Schadensersatz verlangen.
Das LAG wies die Klage allerdings ab. Die Begründung: Wer bei einem Bewerbungsgespräch bewusst provokant auftritt, kann bereits dadurch als ungeeignet für die Stelle eingestuft werden. Mögliche Schadensersatzansprüche sind unter diesen Umständen ausgeschlossen, da sie nicht mehr als ursächlich für die Nichteinstellung angesehen werden können. Das AGG bietet unter diesen Umständen keinen Schutz für die abgelehnten Bewerber.

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